18.06.2019

Übergangsregelungen für Anträge auf Langzeitrehabilitation in Deutschland

Es handelt sich hierbei um einen informativen Text, basierend auf den föderalen und gemeinschaftlichen Richtlinien (hier klicken für Druckversion des Textes).

Für genauere Informationen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse das LIKIV im Falle von Fragen bezüglich der föderalen Zuständigkeit oder für spezifische Anfragen für die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft an den Fachbereich Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Bei diesen Regelungen handelt es sich nicht um die Ostbelgienregelung (welche deutschsprachigen Patienten unter anderem eine fachärztliche Behandlung in Deutschland ermöglicht) und nicht um die Rehabilitationen auf belgischem Gebiet.

Die hier aufgelisteten Übergangsregelungen betreffen sowohl Kinder als auch Erwachsene.

Bis zum 1. Mai 2019 wurden Anträge für sämtliche Rehabilitationsaufenthalte in Deutschland von den belgischen Krankenkassen und dem Kolleg der Ärzte-Direktoren des LIKIVs bearbeitet.

Im Rahmen der 6. Staatsreform wurden die Rehabilitationsaufenthalte in 2 Typen aufgeteilt: die Kompetenz für Rehabilitationen im Allgemeinen(Akutsituationen) blieb beim Föderalstaat (d.h. dem LIKIV) und die Kompetenz für physische und psychiatrische Langzeitrehabilitation wurde an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.

Es gibt demnach 2 verschiedene Übergangsprozeduren für den Bereich der Langzeitrehabilitation:

A) Die physische Langzeitrehabilitation

Diese Übergangsphase dauert seit dem 1. Mai 2019 an.

Die Anträge werden bei den belgischen Krankenkassen eingereicht und von den dortigen Vertrauensärzten beurteilt, an Hand der festgelegt Kriterien aus dem Rundschreiben FbGS.AA.JuH/19.01-07.02-19.180. Bei Genehmigung wird die Akte an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft weitergeleitet, welche den S2-Schein ausstellt (für genauere Informationen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder den Fachbereich Gesundheit und Senioren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft).

Ab dem 1. Juli 2019 wird die Deutschsprachige Gemeinschaft ein eigenes Entscheidungsorgan haben, um die S2-Anträge für Langzeitrehabilitation zu bearbeiten, d.h. die Anträge für physische Langzeitrehabilitation im Ausland werden nicht mehr bei den Krankenkassen bearbeitet.

Bedingungen für das Einreichen der Anträge:

– Der Antragsteller muss Bürger der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in Belgien krankenversichert sein.

– Ein Behandlungsplan inklusive Kostenvoranschlags für eine der im Anhang des Rundschreibens genannten Leistungen muss mit dem Antrag eingereicht werden.

– Ein Bericht eines Facharztes muss dem Antrag beigefügt werden?

– Der Antrag wird innerhalb von 45 Tagen durch die Vertrauensärzte bearbeitet. Die Genehmigung muss vor Inanspruchnahme der Leistung gegeben werden.

B) Die psychiatrische Langzeitrehabilitation

Es ist schwierig zu definieren, welches der Unterschied zwischen psychiatrischer Rehabilitation und psychiatrischer Langzeitrehabilitation ist. Aus diesem Grund wurde zwischen Föderalstaat und Deutschsprachige Gemeinschaft entschieden, dass die Definition durch das Kolleg der Ärzte-Direktoren des LIKIVs auf Basis der dort eingereichten Akten erarbeiten werden soll bis Ende 2019.

Diese Übergangsphase dauert vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 an.

Die Anträge werden bei den belgischen Krankenkassen eingereicht. Die vollständigen Akten werden vom Vertrauensarzt sofort an das Kolleg der Ärzte-Direktoren des LIKIVs weitergeleitet. Das Ärztekollegium kontrolliert, ob es sich effektiv um eine psychiatrische Langzeitrehabilitation handelt oder eine andere Anfrage.

1) Falls es sich um eine psychiatrische oder psychosomatische Rehabilitation handelt, erteilt das Kolleg eine Genehmigung auf Grundlage der föderalen Zuständigkeiten. Der zuständigen Krankenkasse wird die Entscheidung mitgeteilt, welche das S2 ausstellt.

2) Falls es sich um eine psychiatrische Langzeitrehabilitation handelt, erteilt das Kolleg eine Genehmigung für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Dieser wird die Entscheidung des Kollegs mitgeteilt, welche dann das S2 ausstellt. Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat die Möglichkeit mit dem Kolleg über die Entscheidungen auszutauschen, falls die Deutschsprachige Gemeinschaft nicht mit der Entscheidung des Kollegs einverstanden ist.

3) Falls die angefragte Maßnahme nicht in der belgischen Gesetzgebung vorgesehen ist, lehnt das Kolleg den Antrag ab.